von Philipp » So Jan 25, 2009 7:20 pm
Servus Harald, also ich kenne diesbezüglich nichts in irgendeiner Norm, ich kann dir daher nur sagen wie ich es handhabe, bzw. wie ich es bei zahlreichen Anlagen erlebt habe (meiner Meinung nach State of the Art):
Es muss -soweit zumutbar möglich- verhindert werden, dass der Seilgarten bzw. ein Seilelement ohne Beaufsichtigung durch autorisiertes und qualifiziertes Personal in Betrieb genommen werden kann. Was kaum verhindert werden kann, ist das vorsätzliche bzw. gewaltsame Eindingen, z.B. unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie z.B. einer Leiter. Plattformen, die sich höher als 2,5 Meter über dem Boden befinden, sichern wir nicht weiter ab, liegen sie darunter, werden sie umzäunt. Als Richtwert für eine Umzäunung ist nach meiner meinung die Standardhöhe von Bauzäunen (Baustellenabsicherung) von 2 Metern sinnvoll, unbeklettebar, also etwa Holzbretter vertikal.
Bei der Ziplineanlage in St. Vigil, bei der eine eigenmächtige Inbetriebnahme mit falschen Rollen extrem gefährlich wäre, haben wir es wie gerade beschrieben gehandhabt, weiters haben wir unterhalb jeder Plattform bzw. bei den Einzäunungen ein Schild mit Piktogramm und dreisprachigem Text "Lebensgefahr bei eigenmächtiger Inbetriebnahme" angebracht.
Falls jemand eine ensprechende Passage in der EN15567 kennt - oder eine andere relevante Norm, würde es mich auch sehr interessieren!
Philipp